Unsere AGB's

H&F PERSONALMANAGEMENT GMBH

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Personalbereitstellung

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Personalbereitstellungen im Sinne des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) durch die Firma H&F Personalmanagement GMBH mit Sitz in Alpenstraße 14 5020 Salzburg , im folgenden kurz "H&F Personalmanagement" genannt.

 

1.) H&F Personalmanagement (=Überlasser) stellt dem Auftraggeber (=Beschäftiger) ausschließlich unter Anerkennung und Anwendung dieser Geschäftsbedingungen einen (oder mehrere) Arbeitnehmer (=überlassene Arbeitskraft) zur Verfügung.


2.) Die Personalbereitstellung durch H&F Personalmanagement und die Beschäftigung des überlassenen Personals durch den Auftraggeber erfolgt unter Berücksichtigung der gültigen gesetzlichen Regelungen, insbesondere unter Beachtung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), BGB1. Nr. 196 vom 23.03.1988.


3.) Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, daß er seinerseits verpflichtet ist, auf überlassene Arbeitskräfte anzuwendende gesetzliche Bestimmungen einzuhalten, insbesondere das Arbeitszeitgesetz, die ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften und das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz.


4.) Der Auftraggeber als Beschäftiger übernimmt die alleinige Haftung für gesetzeswidrige Beschäftigung der von H&F Personalmanagement entliehenen Arbeitnehmer in seinem Betrieb oder auf seinen Baustellen und stellt
H&F Personalmanagement ausdrücklich von jeder Haftung oder über H&F Personalmanagement aus einer gesetzeswidrigen Beschäftigung beim Beschäftiger verhängten Strafe frei.


5.) H&F Personalmanagement haftet nicht für Schäden und/oder Folgeschäden, die von seinem dem Auftraggeber beigestellten Personal verursacht werden, da dieses Personal der Dienstaufsicht des Auftraggebers untersteht.


6.) Da sowohl H&F Personalmanagement als auch der Auftraggeber als Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzrechts gelten, ist der Auftraggeber verpflichtet, die insbesondere nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen (Schutzkleidung, usw.) zu setzen und H&F Personalmanagement darüber zu informieren. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, schriftliche Nachweise über die notwendigen Einschulungen und Unterweisungen überlassener Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen und im Fall eines behördlichen Verfahrens alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.


7.) Mit der Unterschrift auf dem von der überlassenen Arbeitskraft ausgefüllten Formular "Stundennachweis" bestätigt der Beschäftiger die ordnungsgemäße Arbeit des von H&F Personalmanagement entliehenen Personals.


8.) Die Normalarbeitszeit des von H&F Personalmanagement beigestellten Personals beträgt 40 Stunden/Woche, bzw. in Betrieben mit kollektivvertraglich oder sonst generell verkürzter Arbeitszeit gilt auch für das von H&F Personalmanagement bereitgestellte Personal die in diesem Betrieb geltende Arbeitszeit.


9.) Von H&F Personalmanagement entliehene Arbeitskräfte sind in keinem Fall inkassoberechtigt.


10.) H&F Personalmanagement wird an Betriebe, welche von Streik und Aussperrung betroffen sind, gemäß § 9 AÜG keine Arbeitnehmer überlassen.


11.) Bei Verwendung von Arbeitskräften über einen vereinbarten Endtermin hinaus,gelten die Bestimmungen des erteilten Auftrages weiter. Wenn die Einsatzdauer nicht im vorhinein schriftlich fixiert wurde, wird der Auftraggeber H&F Personalmanagement mindestens zwei Wochen (bei Arbeitern), bzw. vier Wochen (bei Angestellten) vor der geplanten Einsatzbeendigung schriftlich verständigen. Verletzt der Auftraggeber diese Pflicht, hat er das dafür vereinbarte Entgelt für die Dauer von zwei Wochen (Arbeiter), bzw. vier Wochen (Angestellte) nach Einsatzende zu bezahlen. (Basis Normalarbeitszeit/Woche mal vereinbartem Normalstundensatz).


12.) Der Auftraggeber sichert dem Auftragnehmer zu, kein vom Auftragnehmer entliehenes Personal abzuwerben. Falls der Auftraggeber während der Überlassung oder innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Überlassung das Auftragnehmer-Personal selbst aufnimmt, wird dafür ein pauschaler Schadenersatz in Höhe von ATS 50.000 (EUR 3.635) pro Fall vereinbart. Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese vereinbarte Summe sofort bei Bekanntwerden einer Abwerbung bei sofortiger Fälligkeit in Rechnung zu stellen. Als Abwerbung gilt jede Aufnahme einer Tätigkeit beim Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist.


13.) Die Fakturierung erfolgt grundsätzlich 14-tägig, sofern keine davon abweichende schrifftliche Vereinbarung erfolgt. Das Zahlungsziel wird mit 14 Tagen netto, Verzugszinsen im Ausmaß von 10% per anno ausdrücklich vereinbart.


14.) Für die Berechnung von Überstunden gelten die beim Beschäftiger für sein Stammpersonal gültigen Regelungen.


15.) Alle von diesen Geschäftsbedingungen abweichenden Vereinbarungen sind schriftlich zu fixieren.


16.) Als Gerichtstandort gillt St. Johann im Pongau.


Ausgabe: 01.05.2017