AGB's
H&F PERSONALMANAGEMENT GMBH
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Personalbereitstellung
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
gelten für alle Personalbereitstellungen im Sinne des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes
(AÜG) durch die Firma H&F Personalmanagement GMBH mit
Sitz in 5600 St. Johann/Pg., Hauptstr. 55, im folgenden kurz "H&F
Personalmanagement" genannt.
1.) H&F Personalmanagement (=Überlasser)
stellt dem Auftraggeber (=Beschäftiger) ausschließlich
unter Anerkennung und Anwendung dieser Geschäftsbedingungen
einen (oder mehrere) Arbeitnehmer (=überlassene Arbeitskraft)
zur Verfügung.
2.) Die Personalbereitstellung durch H&F Personalmanagement
und die Beschäftigung des überlassenen Personals durch
den Auftraggeber erfolgt unter Berücksichtigung der gültigen
gesetzlichen Regelungen, insbesondere unter Beachtung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes
(AÜG), BGB1. Nr. 196 vom 23.03.1988.
3.) Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, daß er seinerseits
verpflichtet ist, auf überlassene Arbeitskräfte anzuwendende
gesetzliche Bestimmungen einzuhalten, insbesondere das Arbeitszeitgesetz,
die ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften und das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz.
4.) Der Auftraggeber als Beschäftiger übernimmt die
alleinige Haftung für gesetzeswidrige Beschäftigung
der von H&F Personalmanagement entliehenen Arbeitnehmer in
seinem Betrieb oder auf seinen Baustellen und stellt
H&F Personalmanagement ausdrücklich von jeder Haftung
oder über H&F Personalmanagement aus einer gesetzeswidrigen
Beschäftigung beim Beschäftiger verhängten Strafe
frei.
5.) H&F Personalmanagement haftet nicht für Schäden
und/oder Folgeschäden, die von seinem dem Auftraggeber beigestellten
Personal verursacht werden, da dieses Personal der Dienstaufsicht
des Auftraggebers untersteht.
6.) Da sowohl H&F Personalmanagement als auch der Auftraggeber
als Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzrechts gelten, ist der
Auftraggeber verpflichtet, die insbesondere nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen
(Schutzkleidung, usw.) zu setzen und H&F Personalmanagement
darüber zu informieren. Insbesondere ist der Auftraggeber
verpflichtet, schriftliche Nachweise über die notwendigen
Einschulungen und Unterweisungen überlassener Arbeitskräfte
zur Verfügung zu stellen und im Fall eines behördlichen
Verfahrens alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
7.) Mit der Unterschrift auf dem von der überlassenen Arbeitskraft
ausgefüllten Formular "Stundennachweis" bestätigt
der Beschäftiger die ordnungsgemäße Arbeit des
von H&F Personalmanagement entliehenen Personals.
8.) Die Normalarbeitszeit des von H&F Personalmanagement beigestellten
Personals beträgt 40 Stunden/Woche, bzw. in Betrieben mit
kollektivvertraglich oder sonst generell verkürzter Arbeitszeit
gilt auch für das von
H&F Personalmanagement bereitgestellte Personal die in diesem
Betrieb geltende Arbeitszeit.
9.) Von H&F Personalmanagement entliehene Arbeitskräfte
sind in keinem Fall inkassoberechtigt.
10.) H&F Personalmanagement wird an Betriebe, welche von Streik
und Aussperrung betroffen sind, gemäß § 9 AÜG
keine Arbeitnehmer überlassen.
11.) Bei Verwendung von Arbeitskräften über einen vereinbarten
Endtermin hinaus,gelten die Bestimmungen des erteilten Auftrages
weiter. Wenn die Einsatzdauer nicht im vorhinein schriftlich fixiert
wurde, wird der Auftraggeber H&F Personalmanagement mindestens
zwei Wochen (bei Arbeitern), bzw. vier Wochen (bei Angestellten)
vor der geplanten Einsatzbeendigung schriftlich verständigen.
Verletzt der Auftraggeber diese Pflicht, hat er das dafür
vereinbarte Entgelt für die Dauer von zwei Wochen (Arbeiter),
bzw. vier Wochen (Angestellte) nach Einsatzende zu bezahlen. (Basis
Normalarbeitszeit/Woche mal vereinbartem Normalstundensatz).
12.) Der Auftraggeber sichert dem Auftragnehmer zu, kein vom Auftragnehmer
entliehenes Personal abzuwerben. Falls der Auftraggeber während
der Überlassung oder innerhalb von drei Monaten nach Beendigung
der Überlassung das Auftragnehmer-Personal selbst aufnimmt,
wird dafür ein pauschaler Schadenersatz in Höhe von
ATS 50.000 (EUR 3.635) pro Fall vereinbart. Der Auftragnehmer
ist berechtigt, diese vereinbarte Summe sofort bei Bekanntwerden
einer Abwerbung bei sofortiger Fälligkeit in Rechnung zu
stellen. Als Abwerbung gilt jede Aufnahme einer Tätigkeit
beim Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist.
13.) Die Fakturierung erfolgt grundsätzlich 14-tägig,
sofern keine davon abweichende schrifftliche Vereinbarung erfolgt.
Das Zahlungsziel wird mit 14 Tagen netto, Verzugszinsen im Ausmaß
von 10% per anno ausdrücklich vereinbart.
14.) Für die Berechnung von Überstunden gelten die beim
Beschäftiger für sein Stammpersonal gültigen Regelungen.
15.) Alle von diesen Geschäftsbedingungen abweichenden Vereinbarungen
sind schriftlich zu fixieren.
16.) Als Gerichtstandort gillt St. Johann im Pongau.
Ausgabe: 01.04.2001
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